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(1) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinien sind Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller und Motorfahrräder. (2) Kraftfahrzeuge können für dienstliche Fahr ten benutzt werden als kircheneigene Kraftfahr zeuge (§ 3), anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge (§ 4), nicht anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge